2.2.2 Ausnahmen von der Bindungswirkung
§ 373 Abs 5 BVergG 2018 enthält eine § 11 AHG nachgebildete Regelung für den Fall, dass das Zivilgericht die Entscheidung der Vergabekontrollbehörde für rechtswidrig hält. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 226 bzw Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg) BVergG 2018 § 373 Rz 9.] Das Zivilgericht hat diesfalls das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde gem Art 133 Abs 2 B-VG (Amtsbeschwerde) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. • [Fußnote: Vgl OGH 26.09.2012, 7 Ob 101/12x.] Nach Einlangen des Erkenntnisses des VwGH hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu entscheiden.