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Dokument-ID: 1007643
2.1 Zuständigkeit
Gem § 373 Abs 1 BVergG 2018 ist der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof für Schadenersatzklagen gem §§ 369 ff BVergG 2018 ausschließlich sachlich zuständig; dh es werden Schadenersatzklagen in Vergabesachen bei den Gerichtshöfen erster Instanz konzentriert.