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Dokument-ID: 1007237
11 Auskunftserteilung gegenüber Bietern
Es steht dem Bieter offen, beim Auftraggeber bei Unklarheiten, betreffend eine vorliegende Ausschreibung, nachzufragen. Zur Auskunftsmöglichkeit der Bieter betreffend die Dokumentation siehe 13.