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Redaktion FORUM Media - Sophie Rendl | Glossar

Oberschwellenbereich

Die Wahl und Ausgestaltung eines Vergabeverfahrens richtet sich danach, ob sich der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages oberhalb oder unterhalb der durch EU-Recht bzw nationales Recht festgelegten Schwellenwerte befindet. Maßgeblich dafür, in welchen Bereich ein Auftrag fällt, ist der geschätzte Auftragswert (exklusive Umsatzsteuer).

Ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich wird definiert durch das Erreichen bestimmter geschätzter Auftragswerte, die, ohne Mehrwertsteuer, mindestens die festgelegten Schwellenwerte überschreiten müssen. Im klassischen Bereich, wie im § 12 BVergG 2018 beschrieben, gelten verschiedene Schwellenwerte. Für Lieferaufträge liegt der Schwellenwert bei EUR 221.000,–, wobei bei zentralen öffentlichen Auftraggebern gemäß Anhang V BVergG ein niedrigerer Wert von EUR 144.000,– gilt. Dienstleistungsaufträge haben ebenfalls einen Schwellenwert von EUR 221.000,–, während besondere Dienstleistungsaufträge, die in Anhang XVI aufgeführt sind, einen Schwellenwert von EUR 750.000,– erreichen müssen; auch hier beträgt der Schwellenwert für zentrale öffentliche Auftraggeber EUR 144.000,–. Wettbewerbe sind ebenfalls auf EUR 221.000,– festgelegt, mit dem gleichen Wert von EUR 143.000,– für zentrale öffentliche Auftraggeber. Schließlich liegt der Schwellenwert für Bauaufträge bei EUR 5,548.000,–. Diese festgelegten Werte sind entscheidend für die Anwendung spezifischer Vergaberechtsvorschriften und bestimmen, ob ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt werden muss.