Entscheidung
Eine Entscheidung im Vergaberecht ist jede Festlegung, die ein Auftraggeber im Verlauf eines Vergabeverfahrens trifft. Diese Festlegung kann verschiedene Aspekte des Vergabeverfahrens betreffen und bezieht sich auf die Ausübung des Ermessens und der Entscheidungsbefugnisse durch die Vergabestelle. Das BVergG 2018 zählt in § 2 Z 15 alle gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen auf. Je nach dem vom Auftraggeber gewählten Vergabeverfahren können bestimmte Entscheidungen gesondert angefochten werden: Alle übrigen Entscheidungen können aber nur mit der nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden.
Wir unterscheiden also gesondert anfechtbare Entscheidungen und nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen.
Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind solche, gegen die Bieter rechtlich vorgehen können, indem sie beispielsweise einen Nachprüfungsantrag stellen. Das österreichische Vergaberecht sieht vor, dass bestimmte Entscheidungen im Vergabeverfahren separat anfechtbar sind. Dies betrifft insbesondere Beschlüsse oder Maßnahmen, die die Bieterrechte erheblich beeinflussen können. Typische Beispiele für gesondert anfechtbare Entscheidungen können die Nichtzulassung eines Bieters oder die Bewertung der Angebote sein. Die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen ermöglicht es den Bietern, mögliche Rechtsverstöße zu rügen und gegebenenfalls gerichtlichen Schutz zu suchen.
Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen hingegen unterliegen nicht der Möglichkeit der gesonderten Anfechtung. Das bedeutet, dass sie im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht eigenständig vor Gericht angegriffen werden können. Solche Entscheidungen sind in der Regel von geringerer Bedeutung für die Bieterrechte oder betreffen Aspekte, die nicht direkt mit der Auswahl des Angebots oder der Vergabe des Auftrags zusammenhängen. Beispiele für nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen könnten organisatorische Festlegungen oder Prozessschritte sein, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Bieter haben.
Die Unterscheidung zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen hat im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) oder dem entsprechenden Landesverwaltungsgericht (LVwG) rechtliche Bedeutung. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags hängt davon ab, ob sich dieser gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Nur in diesem Fall ist ein Nachprüfungsantrag vor dem Gericht zulässig.