4.4 Das Offene Verfahren
Der Katalog der Verfahrensarten führt als erstes Verfahren das so genannte Offene Verfahren an (§ 31 Abs 2 BVergG). Dies ist insofern passend, als es sich dabei – wenn man so möchte – um die Mutter aller Verfahren im BVergG handelt. Die anderen (klassischen) Verfahren sind im Wesentlichen durch Änderungen oder mit Ergänzungen davon abgeleitet. Die Grundidee dient dem ursprünglichen Zweck jeder öffentlichen Ausschreibung: Zunächst wird öffentlich bekannt gemacht, dass bestimmte Leistungen angeschafft werden sollen. Daran anschließend kann sich jedes geeignete Unternehmen (die Anzahl ist unbeschränkt) durch Abgabe eines Angebotes um den Auftrag bewerben.