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Dokument-ID: 1081875
2.2.3 Auswahl eines anderen Zuschlagsempfängers
Nach § 365 Abs 2 Z 1 lit b BVergG 2018 stellt eine Änderung, die die Annahme eines anderen Angebots zur Folge hat, eine wesentliche Änderung dar. In der österreichischen Diktion nennt man diese Situation „Bietersturz“.