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Dokument-ID: 1007344
6.1 Externe Berater
Zieht der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle externe Berater hinzu, müssen diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Der vergaberechtliche Begriff des Sachverständigen ist in Anlehnung zu § 1299 ABGB (Haftung des Sachverständigen) zu verstehen.