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Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Teilnahme externer Berater am Vergabeverfahren

Zentrales Element einer erfolgreichen Ausschreibung ist die ausreichende Beschreibung des Leistungsgegenstandes bzw eine fundierte Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen insgesamt. Die vergaberechtlichen Vorschriften sehen vor, die Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen fachkundigen Personen zu übertragen. Falls intern keine ausreichenden personellen Ressourcen verfügbar sind, muss der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle auf externe Berater zurückgreifen (§ 88 Abs 5 BVergG 2018). Allerdings ist durch die Mitarbeit an der Vorbereitung einer Ausschreibung, eine Teilnahme des Beraters am Vergabeverfahren im Hinblick auf eine Verzerrung des fairen und lauteren Wettbewerbs problematisch. Ein automatisches Ausscheiden von Unternehmern, die an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, ist nicht zulässig. Die Zulässigkeit der Teilnahme eines solchen externen Beraters hängt davon ab, ob dieser tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil hat. • [Fußnote: VfGH 20.6.2001, B 1560/00, Fischer Deponie, VfSlg 16211 = bbl 2001/143 = BVergSlg 32.75 = ÖZW 2001, 117 (Gutknecht) = RPA 2001, 86 (Casati) = SWK 2002, R 53 = wbl 2002/31 (Diregger) = ZfVB 2002/1026 = ZfVB 2002/1062 = ZfVB 2002/1120 = ZVB 2001/20 (Denk).] 

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