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Dokument-ID: 1007489
5 Bekanntmachung des Widerrufs
Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle kann die Widerrufserklärung unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist mitteilen. Die Bekanntmachung hat hierbei grundsätzlich im gleichem Wege zu erfolgen wie die Widerrufsentscheidung (§§ 150 Abs 6 bzw 311 Abs 6 BVergG 2018). Sofern dies nicht möglich ist, hat der öffentliche Auftraggeber bzw die vergebende Stelle den Widerruf im Internet zu veröffentlichen.