4.11.2 Das Verfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung ist kein eigenes Vergabeverfahren, sondern bedarf zunächst der Durchführung eines Offenes Verfahrens, eines Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gem den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs 1 ohne Zuschlagserteilung, um abgeschlossen werden zu können. Ein Abschluss der Rahmenvereinbarung auf Basis anderer Verfahren (elektronische Auktion, Wettbewerb, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder Direktvergabe) ist demnach nicht zulässig.