2.5 Schadenersatz
Wird vom zuständigen Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein Widerruf aufgrund eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 oder gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig erfolgt ist, kann dies zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen (§ 373 Abs 2 Z 5 BVergG 2018). Bis zum Ablauf der Angebotsfrist, kommt im Wesentlichen der Ersatz des Vertrauensschaden infrage. Nach Ablauf der Angebotsfrist kann ein Bieter, der behauptet, dass er bei rechtskonformem Vorgehen des öff AG den Zuschlag hätte erhalten müssen auch den entgangenen Gewinn geltend machen. Hierfür hat der Bieter aber den Nachweis zu erbringen, dass zum einen der Zuschlag an ihn hätte erfolgen hätte müssen und dass ihm tatsächlich ein Gewinn entgangen ist. Gerade wenn aufgrund einer mangelhaften Ausschreibung ein rechtskonforme Zuschlagsentscheidung nicht möglich ist, wird der Nachweis, dass der Zuschlag diesem Bieter zu erteilen gewesen wäre nicht möglich sein. Auf Grund der problematischen Beweislage werden die übergangenen Bewerber und Bieter in erster Linie einen Ersatz der Kosten der Angebotsstellung bzw der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren fordern können. Es ist anzumerken, dass in der Praxis Schadenersatzforderungen nach erfolgten Widerruf eher selten auftreten.