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Dokument-ID: 1007307
4.4 Variantenangebote
Das Variantenangebot ist in seiner Grundstruktur anders zu betrachten: während ein Alternativangebot vom Bieter ausgeht, wird beim Variantenangebot der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle aktiv. Das Variantenangebot basiert auf einer Ausschreibungsvariante in den Ausschreibungsunterlagen (§ 2 Z 39 BVergG 2018).