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Dokument-ID: 1007886
4.4.6 Prüfung der Angebote und der Eignung der Bieter
Nach der Öffnung der Angebote haben die öffentlichen Auftraggeber als Ausfluss der vergaberechtlichen Grundsätze in § 20 Abs 1 BVergG sowohl die Angebote als auch die Eignung der Bieter zu prüfen.