5.2 Einleitung und Definition nachhaltige Beschaffung
Der Begriff „Nachhaltigkeit“ hat seinen historischen Ursprung in der Forstwirtschaft und beschreibt ursprünglich die „nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder“. • [Fußnote: Müller/Widl/Sonnleithner in Zahradnik/Richter-Schöller (Hrsg), Handbuch Nachhaltigkeitsrecht. (2021), Rz 2.5; vgl Quaschning, Erneuerbare Energien und Klimaschutz 14f. ] Auf europäischer Ebene ist der „Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung“ (sustainable developement) seit dem Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 in Art 3 EUV • [Fußnote: Vertrag über die Europäische Union.] als unionsverfassungsrechtliches Prinzip verankert. Im Vertrag von Maastricht wurde die Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und auch nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens zur Aufgabe der EU gemacht. • [Fußnote: Vgl Art 2 des Vertrags von Maastricht vom 07.02.1992. ] Nachhaltigkeit ist daher mehr als nur Umweltschutz. • [Fußnote: Müller/Widl/Sonnleithner in Zahradnik/Richter-Schöller (Hrsg), Handbuch Nachhaltigkeitsrecht. (2021), Rz 2.6.] Auf nationaler Ebene wurde der Begriff „Nachhaltigkeit“ als gesellschafts- und umweltbezogenes Staatsziel mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz (BVG Umfassender Umweltschutz, seit 2013 BVG Nachhaltigkeit) • [Fußnote: BGBl 1984/491; BGBl I Nr 111/2013. ] in den Verfassungsrang gehoben.