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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Bekanntmachungen und Verständigungen

Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom BVwG unverzüglich im Internet bzw auf der elektronischen Amtstafel des BVwG bekannt zu machen (§ 345 Abs 1 BVergG 2018). Die Bekanntmachung hat nach § 345 Abs 2 BVergG 2018) jedenfalls zu enthalten:

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