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Dokument-ID: 1007580
3.1 Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
Antrag
Das Nachprüfungsverfahren kann ausschließlich mittels Antrag eingeleitet werden. Gem § 334 Abs 1 2. Satz BVergG 2018 ist der Antrag unmittelbar beim BVwG einzubringen, da die Regelungen der §§ 12 und 20 VwGVG für Verfahren in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nicht einschlägig sind.