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Dokument-ID: 1081887
3 Unwesentliche Änderungen
Nach § 365 Abs 3 BVergG 2018 können unwesentliche Änderungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens durchgeführt werden. Sie sind taxativ als Ausnahmen gegenüber dem Grundsatz, dass alle neuen Verträge auszuschreiben sind, genannt.