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Dokument-ID: 1008082
3.2 Primärrechtliche Vorgaben
Wesentliches Merkmal der primärrechtlichen Vorgaben ist, dass diese unabhängig vom Auftragswert gelten. Für die Anwendbarkeit ist es sohin irrelevant, ob ein Auftrag im Ober- oder Unterschwellenbereich vorliegt. Freilich, die bloßen Vorgaben des AEUV reichen in der Praxis nicht aus, weshalb es auch sekundärrechtlicher Bestimmungen bedarf.