7.1.3 Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Unionsebene haben im Oberschwellenbereich unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß zu erfolgen. Auf diese wird hier nicht eingegangen (siehe § 57 Abs 2 und 3 BVergG 2018). Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene unter Verwendung der elektronischen Standardformulare (eForms) zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.