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Dokument-ID: 1172836
1.10.8 Die Ausschreibung
Mindestinhalt
§ 55 regelt den Inhalt der Konzessionsunterlagen. Diese haben zu enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenen Stelle
- Die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde
- Einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung in § 15 Ab 1 BVergG Konz 2018
- Die als erforderlich erachteten Nachweise gem den §§ 46 bis 48 und 50 BVergG Konz 2018, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren
- Den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
- Die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung
- Technische und funktionelle Anforderungen
- Die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen
- Die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist