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Neu Dokument-ID: 1172836

Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10.8 Die Ausschreibung

Mindestinhalt

§ 55 regelt den Inhalt der Konzessionsunterlagen. Diese haben zu enthalten:

  1. Die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenen Stelle
  2. Die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde
  3. Einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung in § 15 Ab 1 BVergG Konz 2018
  4. Die als erforderlich erachteten Nachweise gem den §§ 46 bis 48 und 50 BVergG Konz 2018, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren
  5. Den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
  6. Die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung
  7. Technische und funktionelle Anforderungen
  8. Die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen
  9. Die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist

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