7.8 Umfang der vertieften Angebotsprüfung
Das BVergG 2018 enthält keine Vorschriften, welchen Umfang eine vertiefte Angebotsprüfung haben muss. Wie in anderen Bereichen kann vom öffentlichen Auftraggeber ein Aufwand erwartet werden, der dem Auftragsgegenstand angemessen ist. Korrespondierend hierzu muss der Bieter in entsprechendem Umfang mitwirken. Zu relativieren ist der Aufwand eines Bieters aber insofern, als er die Kalkulation ja durchgeführt haben und dementsprechend auch über die im Zuge dessen erstellten Unterlagen verfügen muss.