7 Prüfung von Angebotspreisen
Ziel des Vergaberechts ist unter anderem die Sicherstellung eines fairen und lauteren Wettbewerbs. Auch wenn es der öffentlichen Hand sehr recht sein kann, ein möglichst geringes Entgelt für beschaffte Leistungen aufwenden zu müssen, muss sichergestellt werden, dass Leistungen zu betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Preisen beschafft werden, da es andernfalls dazu kommen könnte, dass einzelne Bieter durch das Anbieten von Unterpreisen, also Preisen, bei denen nicht einmal mehr die eigenen Kosten des Unternehmers gedeckt werden, den fairen Wettbewerb zerstört. Das BVergG 2018 enthält daher besondere Regelungen für die Prüfung von angebotenen Preisen, sowohl hinsichtlich der Frage wann diese vertieft zu prüfen sind, als auch hinsichtlich des Ablaufes einer solchen vertieften Prüfung von Angebotspreisen.