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Redaktion FORUM Media | Glossar

In-House-Vergabe

Der Begriff der „In-House-Vergabe“ (geläufiger:„Quasi-In-House-Vergabe“) wurde in der neuen Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) und dem BVergG 2018 an die bisherige Rechtsprechung angepasst. Es wurde sowohl eine Neudefinition geschaffen, als auch der Anwendungsbereich erweitert.

Das BVergG 2018 ist auf eine Quasi-In-House-Vergaben nicht anwendbar, dies wurde in ständiger Rechtsprechung konkretisiert und es wurden strenge Voraussetzungen, die so genannten „Teckal-Kriterien“, für die Erfüllung des Tatbestands der Quasi-In-House-Vergabe geschaffen (EuGH vom 18.11.1998, C-107/98, Teckal) und in weiterer Folge im BVergG 2018 verankert.

Gem § 10 BVergG 2018 ist das Gesetz nicht anwendbar auf Aufträge, die der öffentliche Auftraggeber durch einen anderen Rechtsträger erbringen lässt, den er kontrolliert wie seine eigenen Dienststellen (Kontrollkriterium) und der zu mehr als 80 % für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist (Wesentlichkeitskriterium). Außerdem darf es keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger geben (Beteiligungskriterium). Es wird zuletzt danach unterschieden, ob die Kontrolle durch einen öffentlichen Auftraggeber oder durch mehrere öffentliche Auftraggeber gemeinsam ausgeübt werden kann (EuGH vom 11.5.2006, C-340/04, Carbothermo). Diese Konstellationen werden durch den Gesetzgeber jeweils unterschiedlich geregelt (§ 10 Abs 1 und 2 und § 10 Abs 3 BVergG 2018).