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Robert Ertl - Michael Breitenfeld - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Leistungsbeschreibung der Ausschreibungsunterlagen

Durch die Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen sollen Unternehmern jene Informationen geboten werden, die für eine Kalkulation des Angebots erforderlich sind. Gem § 104 Abs 1 BVergG 2018 ist es wesentlich, dass die Leistung „so eindeutig, vollständig und neutral“ beschrieben wird, und „dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist“.

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