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Redaktion FORUM Media | Glossar

Wesentlichkeitskriterium

Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufgabe nicht selbst erfüllen kann und sich deswegen an einen anderen Rechtsträger (juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts) wendet, kann eine Quasi-Inhouse-Vergabe vorliegen. Im Falle einer solchen Quasi-Inhouse-Vergabe ist das Vergaberecht nicht anzuwenden. Damit eine solche vorliegt, müssen grundsätzlich folgende drei Kriterien vorliegen: das Wesentlichkeitskriterium, das Kontrollkriterium sowie das Beteiligungskriterium.

Das Wesentlichkeitskriterium hierbei besagt, dass der Rechtsträger im Wesentlichen (mehr als 80 %) für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein muss. Jede andere Tätigkeit muss nebensächlich sein.