Wesentlichkeitskriterium
Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufgabe nicht selbst erfüllen kann und sich deswegen an einen anderen Rechtsträger (juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts) wendet, kann eine Quasi-Inhouse-Vergabe vorliegen. Im Falle einer solchen Quasi-Inhouse-Vergabe ist das Vergaberecht nicht anzuwenden. Damit eine solche vorliegt, müssen grundsätzlich folgende drei Kriterien vorliegen: das Wesentlichkeitskriterium, das Kontrollkriterium sowie das Beteiligungskriterium.
Das Wesentlichkeitskriterium hierbei besagt, dass der Rechtsträger im Wesentlichen (mehr als 80 %) für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein muss. Jede andere Tätigkeit muss nebensächlich sein.