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Dokument-ID: 1007908
4.10 Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Anders als jenes mit Bekanntmachung unterteilt das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung seine Anwendungsfälle nach der Auftragsart. Die Gerichte betonen aber wiederholt darauf, dass alle Ausnahmetatbestände restriktiv auszulegen und deren Vorliegen idR vom Auftraggeber zu beweisen ist.