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Redaktion FORUM Media - Sophie Rendl | Glossar

Schwellenwerte

Die Schwellenwerte im Vergabeverfahren in Österreich sind entscheidend für die Festlegung der Verfahren und Veröffentlichungspflichten. Gem § 13 BVergG 2018 ist der geschätzte Auftragswert, der ohne Umsatzsteuer ermittelt wird, die Grundlage für die Verfahren. Ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 221.000,– für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich EUR 443.000,–, für zentrale Beschaffungsstellen EUR 143.000,–) ist eine EU-weite Bekanntmachung erforderlich, was den Oberschwellenbereich definiert. Im Unterschwellenbereich sind Direktvergaben bis zu EUR 143.000,– möglich (siehe dazu Schwellenwerteverordnung 2025). Es gelten spezielle Regeln für Verhandlungsverfahren und die Berechnung des geschätzten Auftragswertes, insbesondere bei Leasing, Dienstleistungen oder Bauaufträgen mit mehreren Losen. Bei Dienstleistungen ist der geschätzte Auftragswert unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit sowie der Natur der Leistungen zu ermitteln. Bei Bauaufträgen müssen alle erforderlichen Waren und Dienstleistungen in den Wert einfließen, während bei Losen, die einen bestimmten Schwellenwert erreichen, spezifische Vergaberechtsbestimmungen gelten.

Im Unterschwellenbereich bestehen Subschwellenwerte, nach denen sich die Anwendung bestimmter Verfahren richtet, die ausschließlich im Unterschwellenbereich durchgeführt werden dürfen. Diese Werte sind in Österreich durch die österreichische Schwellenwertverordnung 2025 (BGBl II Nr 167/2025) noch weiter modifiziert worden. Die bis Ende Dezember 2025 befristete Schwellenwerteverordnung wurde bis 31. März 2026 verlängert.