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Dokument-ID: 1122637
2.1.4 Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch zwischen innerstaatlichen Gerichten
Die Entscheidung bringt für die innerstaatlichen Gerichte weitreichende Konsequenzen. Denn sie hält dadurch fest, dass die Beschwerdeinstanzen Bundesverwaltungsgericht und die 9 Landesverwaltungsgerichte dazu verpflichtet sind, Entscheidungen der übergeordneten Instanz, nämlich des Verwaltungsgerichtshofs, unangewendet zu lassen, wenn diese gegen Unionsrecht verstoßen.