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Neu Dokument-ID: 1007910

Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.10.1 Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei allen Auftragsarten

Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann immer dann angestrengt werden, wenn (§ 35 Abs 1)

  1. im Rahmen eines durchgeführten Offenen oder Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein iSd Abs 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein iSd Abs 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden oder
  2. die Bauleistung aus künstlerischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder
  3. die Bauleistung aus technischen Gründen oder infolge Ausschließlichkeitsrechten ein Wettbewerb nicht möglich ist und es auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt oder
  4. äußerst dringliche, zwingende Gründe eine Fristeinhaltung der Regelverfahren ausschließen.

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