6.2.2 Maßnahmen zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteiles
Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle hat die Ausschreibung tunlichst so zu gestalten bzw hat er/sie Maßnahmen zu setzen, damit eine Teilnahme des externen Beraters am Vergabeverfahren ohne eine Benachteiligung der anderen potenziellen Bieter möglich wird. Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle hat Schritte zu unternehmen, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sodass eine Beteiligung des Unternehmens des Experten wieder möglich ist. Dies geht aber nur in dem Fall, dass der Sachverständige nur zu Erstellung der Ausschreibungsunterlagen hinzugezogen wurde und nicht im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens auch für den öffentlichen Auftraggeber oder die vergebende Stelle tätig wird und etwa an der Angebotsprüfung mitwirkt.