Subvergabe
Gem § 2 Z 34 BVergG 2018 ist ein Subunternehmer ein Unternehmer, welcher vom Auftragnehmer zur Ausführung von Teilen des an ihn vergebenen Auftrags herangezogen wird. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Gem § 98 Abs 1 BVergG 2018 ist die Weitergabe des gesamten Auftrags unzulässig. Ausgenommen davon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, in den Ausschreibungsunterlagen ein Subvergabeverbot festzulegen (BVA 20.04.2001, N-43/01-20, N-46/01-18). Mit dem Bundesvergabegesetz 2018 sind jedoch weitere Möglichkeiten zur Beschränkung der Subvergabe geschaffen worden. So ist es zusätzlich zur Beschränkung bei kritischen Aufgaben (§ 98 Abs 4 Z 1 BVergG 2018) nun auch möglich, eine Subvergabe im Einzelfall zu verbieten, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist (§ 98 Abs 4 Z 2 BVergG 2018).