Mindestanforderungen
Mindestanforderungen stellen gem § 2 Z 22 lit c BVergG 2018 k.o.-Kriterien im Vergabeverfahren dar. Es obliegt dem Auftraggeber geeignete Kriterien festzulegen. Dabei handelt es sich um Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter gestellt werden. Somit bedeutet die Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Voraussetzung für die Verwendung dieser Anforderungen ist, dass sie nicht diskriminierend an Bewerber oder Bieter sind, sie müssen streng unternehmensbezogen sein und können nur erfüllt oder nicht erfüllt werden. Derartige Kriterien dürfen nur so weit gefordert werden, als dass es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Daher müssen sie auch mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Nach der Judikatur des EuGH und des EuG gilt, dass Auswahl- und Eignungskriterien weder mit Zuschlagskriterien vermischt werden dürfen noch Auswahl- bzw Eignungskriterien für die Angebotsbewertung als Zuschlagskriterien verwendet werden dürfen.