Widerruf
Gem § 2 Z 45 BVergG 2018 ist der Widerruf die Erklärung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw ohne Ermittlung des Gewinners der Teilnehmer zu beenden. Dieser Erklärung geht eine Widerrufsentscheidung gem § 2 Z 44 BVergG 2018 voran. Die Widerrufsentscheidung ist die vom öffentlichen Auftraggeber an die beteiligten Unternehmen übermittelte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Verfahren widerrufen zu wollen. Zu beachten ist die Stillhaltefrist von 10 Tagen zwischen Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung. Auf diese ist in der Mitteilung der Widerrufsentscheidung neben der Angabe des Widerrufsgrunds explizit hinzuweisen. Jedem Widerruf muss einer der im Gesetz genannten Gründe zugrunde liegen. Bei manchen Gründen ist ein Widerruf zwingend, bei anderen liegt es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, das Verfahren zu widerrufen. Hierbei wird auch danach unterschieden, ob das Verfahren vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen wird (§§ 148 und 149 BVergG 2018).
Der Widerruf ist über dasselbe Publikationsmedium bekannt zu machen wie die Bekanntmachung selbst, und den sich im Verfahren befindenden Unternehmen gem § 150 Abs 2 BVergG 2018 direkt mitzuteilen. Wird ein Widerruf ordnungsgemäß durchgeführt, so ist das Vergabeverfahren beendet (§ 146 BVergG 2018).