3.2 Der Begriff der zentralen Beschaffungsstelle
Eine zentrale Beschaffungsstelle ist gem § 2 Z 47 BVergG 2018 ein Auftraggeber, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, • [Fußnote: Gem § 2 Z 24 sind Nebenbeschaffungstätigkeiten Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, wie insbesondere a) die Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es dem Auftraggeber ermöglicht, Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abzuschließen, oder b) die Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren, oder c) die Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des betreffenden Auftraggebers] ausübt. Als zentrale Beschaffungsstellen kommen demnach öffentliche Auftraggeber und (im Unterschied zum BVergG 2006) alle Arten von Sektorenauftraggebern in Betracht.