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Neu Dokument-ID: 1007270

Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Elektronisch eingereichte Angebote

Die Öffnung von elektronischen Angeboten ist in ihrem Ablauf nicht selbstständig geregelt.

Ist die elektronische Übermittlung von Angeboten vorgesehen oder zulässig, muss das Angebot mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 48 Abs 12 BVergG 2018). Trägt das Angebot oder Teile davon keine solche Signatur, etwa, weil die Dokumente in einem nicht signierfähigen Dateiformat übermittelt werden, ist die Integrität der Daten dennoch gleichwertig sicherzustellen.

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