Selbstreinigung
Kommt der öffentliche Auftraggeber zum Schluss, dass die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters tatsächlich nicht gegeben ist, hat er diesen von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen (§ 78 BVergG). Davor hat er dem Bieter allerdings – unter Bekanntgabe des infrage kommenden Ausschlussgrundes – die Möglichkeit einzuräumen, die berufliche Zuverlässigkeit trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes nachzuweisen (§ 83 Abs 1 BVergG).
Eine Form der Selbstreinigung erfolgt durch Zeitablauf. So kann die Zuverlässigkeit wiederhergestellt werden, wenn abhängig vom jeweiligen Ausschlussgrund ein Zeitrahmen von 3 Jahren bzw 5 Jahren ab dem betreffenden Ereignis vergangen ist.
Außerdem kann der Unternehmer bei der Beurteilung seiner beruflichen Zuverlässigkeit darlegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw Verfehlungen zu verhindern.