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Dokument-ID: 1081918
4 Anpassung des Auftragswerts
Gem § 365 Abs 3 Z 1, 5 und 6 BVergG 2018 wird auf den Auftragswert abgestellt.
Weiters normiert § 365 Abs 5 BVergG 2018, dass für diese Änderungstatbestände ein angepasster Auftragswert zugrunde zu legen ist. Diese Anpassung erfolgt nach einer Indizierungsklausel, wenn der Vertrag eine enthält. Wenn der Vertrag keine enthält, legt § 365 Abs 5 BVergG 2018 fest, dass die durchschnittliche Inflationsrate zur Preisanpassung heranzuziehen ist.