4.15.1 Zulässigkeit der Direktvergabe
Die Zulässigkeit der Direktvergabe ist im Wesentlichen anhand eines (einzigen) Kriteriums zu beurteilen: Liegt der geschätzte Auftragswert der zu beschaffenden Leistung unter EUR 143.000,– (für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) bzw unter EUR 200.000,– (für Bauaufträge), ist die Direktvergabe zulässig (§ 46 Abs 2 BVergG 2018 nF). Die Schwellenwerte sind durch das Vergaberechtsgesetz 2026 dauerhaft im Gesetz verankert (die befristete Schwellenwerteverordnung 2025 tritt mit 31.03.2026 außer Kraft).