Markterkundung
Die Markterkundung wurde mit dem BVergG 2018 erstmals ausdrücklich im Gesetz geregelt. Gem § 24 BVergG 2018 kann ein öffentlicher Auftraggeber vor Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Er kann die so eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird. Eine vorherige Markterkundung ist insbesondere im Rahmen der Berechnung des geschätzten Auftragswerts (siehe Auftragswert) sehr wichtig, da dieser dadurch sachkundig ermittelt werden kann. Im Zuge der Markterkundung können diesen Unternehmen bereits Informationen über das geplante Vergabeverfahren (zB Problembeschreibungen, zeitlicher Rahmen) offengelegt werden. Diese Konsultation kann auch mit Dritten (unabhängigen Sachverständigen, Behörden oder sonstigen Unternehmen) erfolgen.
Erfolgt vor Einleitung des Vergabeverfahrens eine Markterkundung, ist der öffentliche Auftraggeber zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Bieter dazu verpflichtet, für einen Interessenausgleich zu sorgen (EuGH vom 12.3.2015, C-538/13). Dies bedeutet, dass die erlangten Informationen allen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen.