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Dokument-ID: 1007827
2.3.2 Besonderheiten bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
Die Berechnung für den Gesamtauftragswert von Lieferaufträgen bleibt im Wesentlichen unverändert zur Vorgängerbestimmung des § 15 BVergG 2006. Daher sind weiterhin sämtliche Entgelte für Beschaffungen gleichartiger Lieferleistungen zusammenzurechnen, selbst wenn dafür jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird.