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Dokument-ID: 1014697
1.6.2 Geistige Dienstleistungen
Als eine weitere eigene Kategorie definiert das BVergG die so genannten „geistigen Dienstleistungen“. Dieser Untergruppe der Dienstleistungen ist gemein, dass der Auftraggeber zwar ein Ziel vor Augen hat, den Bietern aber nicht vorgeben kann (und zumeist auch nicht will), wie dieses Ziel erreicht werden soll. Das soll durch eine möglichst kreative, geistige Leistung der Bieter erreicht werden, was bei der Vorgabe umfassender Anforderungen ad absurdum geführt wäre.