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Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Besonderheiten nach den Landesnachprüfungsgesetzen

Allgemeines

Die Landesvergabekontrollgesetze orientieren sich im Wesentlichen an den bundesgesetzlichen Regelungen, konkret am BVergG 2018.

Nachstehend soll lediglich auf einzelne länderspezifische Besonderheiten eingegangen werden, konkret auf die Einrichtung von Schlichtungsstellen zur Überprüfung der Vergabeverfahren.

Vorgelagerte Schlichtungsstellen in den Ländern

Kärnten

Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Ombudsstelle für Vergabewesen eingerichtet. Diese ist berufen, in einem konkreten Vergabeverfahren wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ein Vorverfahren durchzuführen. Die Ombudsstelle muss nicht zwingend vor Anrufung des LVwG eingeschaltet werden.

Konkret ist die Ombudsstelle bis zur Zuschlagserteilung zur nachträglichen Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen von Vergabeverfahren im Landesbereich Kärnten und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig (vgl § 3 Abs 1 K-VergRG 2018).

Die Ombudsstelle kann von der vergebenden Stelle, von einem Unternehmer oder von der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung angerufen werden. Ein Antrag kann wegen einer behaupteten Rechtswidrigkeit sowohl einer gesondert anfechtbaren Entscheidung als auch einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung der Ausschreibung eingebracht werden (vgl § 3 Abs 6 und Abs 7 KVergRG 2018). Ein Antrag ist bei einem beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit oder bei einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen unzulässig.

Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung von der Einbringung des Antrags bzw ab Antragstellung durch die vergebende Stelle bis zum Ablauf der Nachprüfungsfristen bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird (vgl § 3 Abs 9 KVergRG 2018). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach § 15 Abs 4 KVergRG 2018 der Fortlauf der Nachprüfungsfristen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt wird.

Niederösterreich

Beim Amt der NÖ Landesregierung wurde die „NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge“ eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern.

Gem § 3 Abs 1 NÖ Verg-NG kann ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Das Recht des Unternehmers, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt von der Einbringung eines Antrags auf Schlichtung jedenfalls unberührt (vgl § 3 Abs 2 NÖ Verg-NG). Daraus ergibt sich, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht zwingend vorgeschrieben ist, bevor das LVwG NÖ angerufen werden kann.

Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Lässt sich ein Streitteil in das Schlichtungsverfahren nicht ein, ist das Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung für beendet zu erklären (vgl § 3 Abs 7 NÖ Verg-NG).

Die Schlichtungsstelle hat gem § 3 Abs 8 NÖ Verg-NG ehestmöglich, jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist, in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.

Wien

Beim Amt der Wiener Landesregierung wurde die „Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten“ eingerichtet. Die Schlichtungsstelle vermittelt in einem konkreten Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist freiwillig, sodass das LVwG Wien unmittelbar angerufen werden kann.

Gem § 7 Abs 1 WVRG 2020 kann eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2018 oder dem BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung, in offenen und in geladenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten keine Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, sowie in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung, in nicht offenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrages bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen (vgl § 7 Abs 1 WVRG 2020).

Grundsätzlich darf der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit die Angebote oder die Teilnahmeanträge nicht öffnen (vgl § 7 Abs 2 WVRG 2020). Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt (vgl § 7 Abs 3 WVRG 2020). Eine Hemmung der Frist ist allerdings bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ausgenommen, wobei ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht werden kann.

Tirol

Gem § 9 Abs 5 TVNG 2018 kann das LVwG Tirol bis zur Erteilung des Zuschlages einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber (der vergebenden Stelle) und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift das Ergebnis einer gütlichen Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem Landesverwaltungsgericht zu diesem Zweck verweigert, so ist ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.