Offenes Verfahren
Gem § 32 Abs 1 BVergG 2018 wird beim offenen Verfahren eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es handelt sich dabei um ein einstufiges Verfahren, bei dem jedes Unternehmen durch die Abgabe eines Angebotes bis zum Ende der Angebotsfrist am Verfahren teilnehmen kann. Das offene Verfahren stellt gemeinsam mit dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (§ 31 Abs 3 BvergG 2018) den Regelfall im Vergaberecht dar. Voraussetzung für die Durchführung eines offenen Verfahrens ist, dass die Leistungsbeschreibung so klar und präzise ausgestaltet ist, dass die eingehenden Angebote ohne zusätzliche Verhandlungen verglichen werden können, um so das beste Angebot ermitteln zu können. Anders als bei den zweistufigen Verfahren ist das offene Verfahren einfacher und schneller in der Durchführung und ist dann geeignet, wenn eine vorherige Eingrenzung des Bieterkreises nicht notwendig ist.
Die Eignungs- und Angebotsprüfung wird in einem einzigen Schritt durchgeführt, weshalb es sich um ein einstufiges Vergabeverfahren handelt. Eine Verhandlung über das Angebot ist nicht gestattet („Verhandlungsverbot“).