Bietergemeinschaft
Angebote und Teilnahmeanträge können nicht nur von einzelnen Unternehmen, sondern auch von so genannten Bietergemeinschaften eingebracht werden. Dies vor allem dann in Betracht gezogen, wenn die beteiligten Unternehmen alleine nicht über ausreichende Kapazitäten oder Wissen für die Auftragsdurchführung verfügen oder erst durch eine solche Zusammenarbeit in der Lage sind, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu erstellen. Eine Bietergemeinschaft ist somit ein bloßer Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes. Erhält die Bietergemeinschaft schlussendlich den Auftrag, wandelt sie sich automatisch in eine Arbeitsgemeinschaft (Verweis auf Glossarbegriff) um und schuldet dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft erfolgt durch einen formalen Zusammenschluss der Unternehmen, der üblicherweise in einem Bietergemeinschaftsvertrag festgehalten wird. Dieser Vertrag regelt die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder. Ein zentraler Aspekt ist die gesamtschuldnerische Haftung, die bedeutet, dass jedes Mitglied für die Erfüllung des Auftrags in vollem Umfang haftet. Die Eignung und Qualifikation der Bietergemeinschaft werden durch die Kombination der Ressourcen und Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder sichergestellt. Jedes Mitglied muss die geforderten Eignungskriterien erfüllen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt sind. Diese müssen bereits im Vorhinein feststellen, ob die Bildung von Bietergemeinschaften für die jeweilige Ausschreibung zugelassen ist.
Der Bietergemeinschaftsvertrag enthält neben Regelungen zur Haftung und Verantwortlichkeiten auch Bestimmungen zu finanziellen Angelegenheiten, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Beendigungsmodalitäten. Da die Bildung einer Bietergemeinschaft es Unternehmen ermöglicht, größere oder komplexere Projekte zu realisieren, ist es umso wichtiger, die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen den Bietern klar und transparent zu regeln.
Wenn sich eine Bietergemeinschaft dazu entscheidet, an einer Ausschreibung teilzunehmen, ist es nicht erforderlich, dass jedes Mitglied individuell über die geforderte Gewerbeberechtigung verfügt. Dies liegt daran, dass aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 21.06.2004, GZ: B531/02-8, die Rechtslage im Vergabeverfahren geändert wurde. Gemäß diesem Erkenntnis ist es ausreichend, wenn jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft lediglich die gewerberechtliche Befugnis für den ihm konkret zugeteilten Leistungsteil nachweisen muss.
Wenn eine Gesamtleistung ausgeschrieben wird, die unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, muss der öffentliche Auftraggeber lediglich sicherstellen, dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die gewerberechtliche Befugnis für den ihm konkret zugeteilten Leistungsteil in angemessener Form nachweist.