4.1 Das Teilangebot
Der Begriff des Teilangebotes bzw der Teilvergabe findet sich als solcher nicht im Gesetzestext oder den Erläuterungen zum BVergG 2018. Unter „Teilvergabe“ (Losweise Vergabe oder Teilleistungsvergabe) ist Aufteilung und Vergabe einer Gesamtleistung in einzelnen Lose zu verstehen. Ein Angebot, das sich auf ein Los bezieht, wird als Teilangebot bezeichnet. Grundsätzlich hat sich ein Angebot auf die gesamte ausgeschriebene Leistung zu beziehen. Bei einer in Teilleistungen unterteilten Ausschreibung kann ein Bieter jedoch auch nur für einzelne Lose ein Angebot einreichen. Allerdings muss der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle dies in der Ausschreibung ausdrücklich vorsehen.