4.10.3 Zusätzliche Möglichkeit bei Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen
Liefer- und Dienstleistungsaufträge können weiters im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn es sich um die Lieferung von Waren bzw Erbringung von Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftsfähigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden (§ 36 Abs 1 Z 8 bzw § 37 Abs 1 Z 5 BVergG).