Schwesternvergabe
Die Regelungen des Vergaberechts finden keine Anwendung auf Inhouse-Vergaben, da das Bundesvergabegesetz spezifische Kriterien definiert, die eine solche Vergabe ermöglichen und von seinem Anwendungsbereich ausnehmen. Insbesondere wird zwischen verschiedenen Formen der Inhouse-Vergabe unterschieden, darunter die horizontale „Schwestern“ Inhouse-Vergabe, bei der ein Auftrag von einer Tochtergesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft innerhalb derselben Muttergesellschaft vergeben wird. Für eine vergabefreie Auftragserteilung zwischen diesen Schwestergesellschaften müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Zunächst müssen beide Gesellschaften der Kontrolle derselben Muttergesellschaft unterstehen, die einen entscheidenden Einfluss auf strategische Ziele und wesentliche Entscheidungen der Tochtergesellschaften ausübt.
Diese Kontrolle kann auch indirekt erfolgen, etwa über eine dazwischengeschaltete Tochtergesellschaft, und eine gemeinsame Kontrolle ist ebenfalls zulässig. Des Weiteren ist es erforderlich, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der beauftragten Schwestergesellschaft der Erfüllung von Aufgaben für die Muttergesellschaft dienen, was anhand des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre oder durch geeignete Prognosen ermittelt werden kann. Zudem darf keine direkte private Kapitalbeteiligung an der beauftragten Schwestergesellschaft bestehen, was bedeutet, dass nur öffentliche Auftraggeber Anteilseigner oder Gesellschafter sein dürfen. Nicht beherrschende Formen der Kapitalbeteiligung, die keinen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, sind jedoch zulässig. Insgesamt gewährleisten diese Kriterien, dass die Schwestern-Inhouse-Vergabe unter bestimmten Voraussetzungen ohne ein aufwendiges Vergabeverfahren rechtlich zulässig ist, was die Effizienz innerhalb von Unternehmensgruppen steigert.