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Michael Breitenfeld - Robert Ertl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Allgemeines

§ 365 Abs 1 BVergG 2018 bezeichnet eine Änderung dann als wesentlich, „wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet“.

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