4 Die Stillhaltefrist
Die Stillhaltefrist ist jene Frist im Anschluss an eine Widerrufsentscheidung, als gesondert anfechtbare Entscheidung (§ 2 Z 15 lit BvergG 2018), innerhalb derer ein öffentlicher Auftraggeber oder die vergebende Stelle das Vergabeverfahren nicht widerrufen darf (§§ 150 Abs 4 bzw 311 Abs 4 BVergG 2018). Die Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer übermittelte bzw für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen (§ 2 Z 44 BvergG 2018).